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Rechtsexperte Christoph Maier, MdL stellt juristische Abhandlung zur Verfügung

Es sind mittlerweile Hunderttausende, die sich vorzugsweise montags zu Spaziergängen in Deutschland zusammenfinden. Auch im Allgäu und in Schwaben finden diese Treffen statt. Häufig unterbleiben allerdings zuvor Anmeldungen bei den Behörden. Doch sind die Spaziergänge deshalb gleich illegal? Christoph Maier (AfD), Rechtsanwalt und Landtagsabgeordneter sowie stellvertretender Vorsitzender des Rechtsausschusses des Bayerischen Landtags, stellt hierzu eine juristische Richtigstellung in sechs Punkten zur Verfügung. Versammlungen auch ohne Anmeldung legal 1. Auch wenn dies zurzeit in den Medien und von Teilen der Verwaltung so suggeriert wird, hängen die Zulässigkeit oder gar der Grundrechtsschutz einer Versammlung grundsätzlich weder von ihrer Anmeldung noch von der Benennung eines Veranstalters oder Leiters ab. Das Versammlungsrecht wünscht dies zwar ausdrücklich, kennt aber Versammlungstypen bei denen dies nicht so ist. „(4) Die Anzeigepflicht entfällt, wenn sich die Versammlung aus einem unmittelbaren Anlass ungeplant und ohne Veranstalter entwickelt (Spontanversammlung).“ Art. 6 BayVersG Eine Suspendierung der Anmeldepflichten wird in Teilen der Literatur aber auch für andere Versammlungen ohne klaren Veranstalter oder Leiter angenommen. „Es findet sich auch der Typ der veranstalterlosen Versammlung. Alternative Kommunikationsstrukturen (persönliche Kontaktsysteme, illegale Radiosender, Informationsblätter, Internetnutzung) ersetzen zentrale Planung und Koordination und bringen Gruppen und einzelne zu Versammlungen zusammen; (…) Die an den Veranstalter gerichteten Pflichten (§ 2 Abs. 1, § 7 Abs. 2, § 14 Abs. 1 VersammlG) können bei solchen Veranstaltungen deshalb suspendiert bzw. modifiziert sein.“ Lisken/Denninger PolR-HdB, J. Versammlungsrecht (Kniesel/Poscher) Rn. 214, beck-online „Sein Schutzbereich erfasst auch die leiterlose Versammlung; das Selbstbestimmungsrecht der Teilnehmer kann so weit gehen (nicht nur bei Spontanversammlungen), auf die Einsetzung eines Leiters zu verzichten und vom hierarchisch strukturierten Versammlungsmodell des VersammlG abzuweichen. Das setzt aber voraus, dass die Teilnehmer in der Lage sind, selber das unverzichtbare Mindestmaß an Ordnung zu gewährleisten.“ Lisken/Denninger PolR-HdB, J. Versammlungsrecht (Kniesel/Poscher) Rn. 220, beck-online 2.a. Die Anmeldung einer Versammlung ist eine Pflicht des Veranstalters, nicht die der ordinären Teilnehmer. Das Durchführen einer planvoll nicht angemeldeten Versammlung ist für den Veranstalter nur eine Ordnungswidrigkeit. 2.b. Achtung!: Das Veranstalten einer verbotenen Versammlung ist eine Straftat. Eine bloße Teilnahme jedoch nur eine Ordnungswidrigkeit. 3. Nur weil eine Versammlung nicht angemeldet wurde, kann sie nicht einfach verboten bzw. aufgelöst werden. Dies ist wichtig, da in der Berichterstattung nicht angemeldete und verbotene Versammlungen oft gleichgesetzt werden. Dies ist aber falsch. Auch unangemeldete Versammlungen müssen erst verboten bzw. aufgelöst werden, bevor es zu Sanktionen gegen die Teilnehmer kommen kann. „(1) Die zuständige Behörde kann eine Versammlung beschränken oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist oder ein Fall des Art. 12 Abs. 1 vorliegt.“ Art. 15 BayVersG Es muss also eine Gefahr bestehen. Nicht jeder Verstoß gegen das Versammlungsrecht oder sonstige Behinderungen der Öffentlichkeit (z.B. Verkehr) stellen aber eine Gefahr in einem solchen Ausmaß dar, dass ein Verbot bzw. eine Auflösung verhältnismäßig wäre. „Dabei hat das Bundesverfassungsgericht für Art. 8 GG betont, dass als Zweck einer Grundrechtsbeschränkung nur der Schutz solcher Rechtsgüter angemessen ist, deren Bedeutung der Versammlungsfreiheit entspricht.“ Lisken/Denninger PolR-HdB, J. Versammlungsrecht (Kniesel/Poscher) Rn. 147, beck-online Die Gefährdung muss zudem unmittelbar sein. Das heißt ohne weitere Zwischenschritte vorliegen. Es reicht wohl eine Verletzung der BayIfSMVO mit ihren Abständen und Maskenzwängen hierfür nicht aus. Hat die Polizei doch solches Verhalten bereits geduldet, ohne dass irgendeine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, z.B. Massen-Infektionen, bekannt geworden wäre. Dies ändert aber nichts daran, dass jeder Bürger trotzdem grundsätzlich zur Einhaltung der gesetzlichen Regelungen verpflichtet ist. Dies ist aber das Hauptargument der Gemeinden für die Verbote. „Die vorliegende Allgemeinverfügung ist ein geeignetes und erforderliches Mittel, um einem unkontrollierten, nicht angezeigten und infektiologisch unvertretbaren Versammlungsgeschehen vorzubeugen, da es mit der Untersagung in Ziffer 1 verboten ist, nicht angezeigte Versammlungen zu veranstalten oder an solchen teilzunehmen.“ Aus der Begründung der Allgemeinverfügung der Stadt München Gemeinden, wie München, gehen also zunächst davon aus, dass nicht angemeldete Versammlungen gegen den sogenannten Infektionsschutz verstoßen. Eine Einzelfallprüfung hält man nicht für nötig. Auch eine Bewertung der tatsächlichen Infektionsgefahr erfolgt nicht. Alle Anti-Corona-Demonstrationen sind unter freiem Himmel, wo praktisch keine Gefahr für Infektion besteht. Dies ist den Gemeinden aber einfach egal. Die Gemeinden verbieten also erst einmal alles, was sie nicht explizit nach Anmeldung erlauben, auch wenn sie es anders nennen. Dies steht in eindeutigem Widerspruch zur bisherigen Rechtsprechung. Mit einem präventiven Verbot mit Erlaubnisvorbehalt soll Gefahren schon im Vorfeld begegnet werden, indem die Erlaubnisbehörde in den Stand gesetzt wird, vorab über die Gefahrenträchtigkeit des beantragten Vorhabens (z. B. Bauwerk, Gewerbebetrieb) zu befinden. Trotz der Gefahrenträchtigkeit und Störanfälligkeit hat der Verfassungsgeber diese Form der Gefahrenkontrolle bei Versammlungen grundsätzlich ausgeschlossen.“ Lisken/Denninger PolR-HdB, J. Versammlungsrecht (Kniesel/Poscher) Rn. 142, beck-online Zudem bestünde auch bei einer Infektionsgefahr die Möglichkeit, die unangemeldeten Versammlungen mit Infektionsschutzauflagen zu sichern und somit besteht schlicht keine Notwendigkeit für ein Verbot von Versammlungen. Die Stadt Augsburg hat dies beispielsweise getan. https://www.augsburg.de/fileadmin/user_upload/umwelt_soziales/gesundheit/corona/2021- 12-30-AV-Corona-Spaziergaenge.pdf Dies ist auch der zwingend vorrangige Weg, da immer das mildeste Mittel zur Gefahrenabwehr heranzuziehen ist. 4. Zudem sind die Allgemeinverfügungen auch auf niedrigstem Niveau geschrieben: Darstellung am Beispiel München: „Im Stadtgebiet der Landeshauptstadt München werden alle stationären oder sich fortbewegenden Versammlungen im Zusammenhang mit Protesten gegen Corona-Maßnahmen, wie beispielsweise sog. ‚Corona‘-,‚Montags‘- oder ‚Abschluss‘- ‚Spaziergänge‘ bzw. Kerzendemos, untersagt, sofern die Anzeige- und Mitteilungspflicht nach Art. 13 BayVersG nicht eingehalten ist.“ Allgemeinverfügung der Stadt München Nach dem Wortlaut wären also Spontanversammlungen noch erlaubt, sind diese doch von der Anzeigepflicht befreit. Auf der anderen Seite ist eine Anmeldung aber grundsätzlich in Art.13 BayVersG gefordert und Spontandemos haben nur eine Ausnahme. Hier hätte man präzisier formulieren müssen, um Unsicherheiten vorzubeugen. Zudem lässt sich der Begründung entnehmen, dass die Stadt wohl auch Spontanversammlungen verbieten wollte. Die Begründung der Verfügung ist ebenso mangelhaft. Eigentlich werden nur vorangegangene Demonstrationen aufgelistet und dann wird pauschal auf den Infektionsschutz verwiesen. Ohne jegliche echte Abwägung wird gegen die Demonstrationsfreiheit entschieden. In ein paar Nebensätzen wird noch auf die Behinderung des Verkehrs eingegangen. Das kann jedoch kein echtes Argument sein. Jeder Demonstrationszug stört den Verkehr, wenn er zu sehen sein soll. 5. Allgemein kann man nur sagen, dass man grundsätzlich gegen jeden Bescheid wegen Teilnahme an einer verbotenen Versammlung Einspruch einlegen kann. Die aktuellen Bußgelder basieren wohl alle auf den Verbots-Allgemeinverfügungen der Gemeinden. Es ist kaum vorstellbar, dass ein ausnahmsloses Verbot von Versammlungen, insbesondere. Spontanversammlungen, welches sich gezielt gegen eine Meinung richtet, rechtmäßig ist, insbesondere, wenn gleichzeitig Pro-Regierungsdemos der Antifa zugelassen werden. Dies könnten Gerichte aber natürlich anders sehen. Zur Not muss dies aber durch die zweite Instanz oder gar den EMRK festgestellt werden. Zudem muss in jedem Einzelfall von den Strafverfolgungsbehörden nachgewiesen werden, dass tatsächlich die Beteiligung an einer Versammlung vorliegt und der Betroffene nicht wirklich nur spazieren war. Hier ist der Staat zum Beweis verpflichtet, nicht etwa der Bürger zum Gegenbeweis. 6. Selbst die Versammlungen von gewalttätigen Autonomen am 1. Mai oder rechte Gruppen sahen sich in den letzten Dekaden mit keinem totalen Verbot konfrontiert. Offensichtlich hat der Staat hier jedes Maß verloren. Die momentane Entwicklung is mehr als nur besorgniserregend.



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